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Leitfaden

Genehmigung und Baurecht für Batteriespeicher in Deutschland: Wo der Brandschutz ins Verfahren gehört

Batteriespeicher werden in Deutschland überwiegend als ungeregelte Sonderbauten genehmigt. Der Beitrag ordnet Planungsrecht, Bauordnungsrecht und die Ende 2025 beschlossene Privilegierung im Außenbereich ein – und zeigt, an welcher Stelle des Verfahrens der Brandschutznachweis entscheidet.

8 Min.Stand: 2026-08-24

Planungsrecht: Standortfrage und die neue Privilegierung im Außenbereich

Am Anfang jedes Speicherprojekts steht das Bauplanungsrecht: Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB? Gerade Großspeicher auf der „grünen Wiese“ scheiterten lange an der fehlenden Privilegierung im Außenbereich und benötigten eine eigene Bauleitplanung der Gemeinde.

Ende 2025 hat der Gesetzgeber hier nachgesteuert: Nach einem ersten Beschluss vom November 2025 wurde die Regelung im Dezember 2025 differenziert gefasst. Batteriespeicher sind danach im Außenbereich privilegiert, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Für Speicher ohne diesen Zusammenhang schafft § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand mit Flächengrenzen: Die von allen Batteriespeichern einschließlich Nebenanlagen beanspruchte Fläche darf 0,5 Prozent des Gemeindegebiets und zugleich 50.000 m² nicht überschreiten. Die Privilegierung beschleunigt die planungsrechtliche Zulässigkeit – sie ersetzt aber weder die Baugenehmigung noch den Brandschutznachweis.

Kein BImSchG-Verfahren

Stationäre Batteriespeicher unterliegen derzeit nicht der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, da sie im Anhang der 4. BImSchV nicht aufgeführt sind. Das maßgebliche Zulassungsverfahren ist das Baugenehmigungsverfahren nach Landesbauordnung – ergänzt um Netzanschluss beim Netzbetreiber und Registrierung im Marktstammdatenregister.

Bauordnungsrecht: Sonderbau ohne Sonderbauvorschrift

Bauordnungsrechtlich besteht eine Lücke: Außer dem Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (M-EltBauV), deren Anwendungsbereich im Frühjahr 2022 um Energiespeichersysteme in Gebäuden erweitert wurde, gibt es in Deutschland keine eigenen bauordnungsrechtlichen Regelungen für Batteriespeicher. Freistehende Speicheranlagen und Speicherparks fallen nicht unter die M-EltBauV. Großspeicher werden deshalb in der Regel als sogenannte ungeregelte Sonderbauten behandelt – die Einstufung trifft die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall nach fachlicher Beratung, sie darf nicht pauschal unterstellt werden.

Als Anknüpfungspunkte kommen insbesondere § 2 Abs. 4 Nr. 19 der Musterbauordnung (Anlagen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, etwa wegen möglicher Elektrolytausgasung beim thermischen Durchgehen) und Nr. 20 (elektrische Gefahren) in Betracht. Eine Verfahrensfreiheit, wie sie für manche gebäudetechnische Anlagen gilt, wird von der Fachwelt für Lithium-Ionen-Großspeicher nicht gesehen. Praktische Folge der Sonderbau-Einstufung: Die Behörde kann im Genehmigungsverfahren besondere Anforderungen stellen und Erleichterungen gewähren – der Brandschutz wird damit zur zentralen Verhandlungsmasse des Verfahrens.

Der Brandschutznachweis: Herzstück des Genehmigungsverfahrens

Für die brandschutztechnische Bewertung ist im Bauantragsverfahren regelmäßig ein Brandschutznachweis nach § 11 der Musterbauvorlagenverordnung erforderlich, bei Sonderbauten meist in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts. Geprüft wird er je nach Landesrecht durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder durch Prüfingenieure bzw. Prüfsachverständige für Brandschutz; die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr wird beteiligt.

  • Abstände: Als Orientierung gelten 5 bis 10 m zu anderen Gebäuden und baulichen Anlagen, festzulegen im Einzelfall; innerhalb eines Speicherparks gelten gesonderte, geringere Abstandsregeln zwischen den Einheiten.
  • Thermische Barrieren: Reduzierte Abstände sind möglich über nichtbrennbare massive Trennwände (mindestens 0,5 m über Oberkante und Stirnseiten der Speichereinheiten hinausgeführt) oder über Realbrandversuche – jeweils in Abstimmung mit Brandschutzdienststelle und Sachversicherer.
  • Druckentlastung: Vorrichtungen zur gezielten Ableitung des Gasdrucks beim thermischen Durchgehen, möglichst direkt über die Außenwand, ohne den feuerwiderstandsfähigen Raumabschluss zu gefährden.
  • Aufstellung im Gebäude: Bei Einstufung als Raum mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 MBO sind feuerbeständige Trennwände in Massivbauweise mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen erforderlich; in Garagen ist eine feuerbeständige Abtrennung nach der Muster-Garagenverordnung vorgesehen.
  • Blitzschutz: Wirksame Maßnahmen nach § 46 MBO und Normenreihe DIN EN 62305; für Speicherparks im Freien gilt in der Regel Blitzschutzklasse III als ausreichend.

Was Feuerwehr und Brandschutzdienststelle erwarten

Die Handreichungen der Feuerwehren – insbesondere die Empfehlungen des Fachausschusses Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der AGBF und der mit den Feuerwehren abgestimmte BVES-Sicherheitsleitfaden (3. Auflage 2025) – prägen die Anforderungen im Verfahren maßgeblich. Da ein Brand einer Lithium-Ionen-Speichereinheit von der Feuerwehr in der Regel nicht gelöscht, sondern nur an der Ausbreitung gehindert werden kann, zielen die Forderungen auf Zugänglichkeit, Wasserversorgung und sichere Einsatzbedingungen.

  • Flächen für die Feuerwehr: mindestens 3,5 m breite Fahrwege in Anlehnung an DIN 14090 bzw. die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, mit ausreichender Belastbarkeit und geeigneten Kurvenradien.
  • Löschwasser: für mittlere und große Anlagen eine Mindestlöschwasserrate von 800 l/min über zwei Stunden (insgesamt mindestens 96 m³), nachzuweisen über Hydrantennetz, Löschwasserbehälter nach DIN 14230 oder Löschwasserbrunnen nach DIN 14220.
  • Löschwasserrückhaltung: bauordnungsrechtlich nicht generell gefordert; bei großen Anlagen und sensiblen Standorten wie Wasserschutzgebieten mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung von Errichter und Betreiber.
  • Kennzeichnung: Hinweis auf Lithium-Ionen-Batterien nach VDE-AR-E 2510-2 an den Zugängen, schlossseitig in Augenhöhe neben der Tür.
  • Alarmierung: Eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur alarmauslösenden Stelle ist aus Sicht der Feuerwehren nicht zwingend, aber mit der örtlichen Brandschutzdienststelle abzustimmen; üblich ist die automatische Information des Betreibers und die Netztrennung im Ereignisfall.

Früh abstimmen statt nachbessern

Erfahrungen aus Genehmigungsverfahren zeigen: Wer Brandschutzdienststelle, Baugenehmigungsbehörde und Sachversicherer bereits vor Einreichung des Bauantrags an einen Tisch holt und Abstände, Barrieren, Löschwasser und Zufahrten einvernehmlich festlegt, verkürzt das Verfahren deutlich. Nachträgliche Auflagen zu Abständen oder baulichen Trennungen sind an einer fertig geplanten Anlage nur mit hohem Aufwand umsetzbar.

AB

Anton Brem

Geschäftsführer

Feuerfestbau, Hochtemperaturdämmung und Brandschutz in Industrieanlagen

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